Wissenswertes

"Erstmal nichts machen und bloß nicht auffallen" (Teil 3)

Datenschutz als wirtschaftlicher Faktor

Aufträge

Immer häufiger werden Aufträge vom Nachweis der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften abhängig gemacht. Der Schutz des Unternehmens-Know-Hows, bspw. in Form von Produktideen, Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen wird in Zeiten von Datenschutzpannen und Industriespionage immer wichtiger. Spätesten bei einer Überprüfung im Rahmen eins Datenschutz-Audits durch einen Geschäftspartner, wird das Unternehmen nicht standhalten können. Für eine Einführung des Datenschutzes noch vor der Auftragsvergabe ist es meist zu spät. Der Auftrag geht an den Mitbewerber.

„Vom Tisch“

Als durchaus wirtschaftliche Optimierung, kann gesehen werden, dass das Thema Datenschutz „endlich mal vom Tisch“ ist. Die Geschäftsleitung kann sich wieder auf die eigentliche Kernkompetenz konzentrieren und der Kopf ist wieder frei für das Wesentliche.

Optimierung von Prozessen

Die Datenschutzeinführung geht oft mit einer Art Qualitätskontrolle der EDV-technischen Arbeits- und Kommunikationsprozesse einher. Hieraus können sich durchaus Optimierungen für Systeme und Personal ergeben. Optimierungsmöglichkeiten mit den resultierenden wirtschaftlichen Vorteilen werden erkannt und können im Rahmen der Datenschutz-Einführung umgesetzt werden.

Risikobewertung

Weitere wirtschaftliche Pluspunkte, die für den Datenschutz sprechen, finden sich im gesamten Bereich der Risikobewertung. Viele Unternehmen sehen sich einer Überprüfung hinsichtlich der Basel-II- Konformität gegenübergestellt. Eine Einführung des Datenschutzes bedeutet gleichzeitig eine Prüfung und gegebenenfalls die Optimierung der Datenverfügbarkeit, normalerweise nicht nur der personenbezogenen Daten, sondern aller Unternehmensdaten. Dies bezieht sich nicht nur auf die rein technische Verfügbarkeit der Daten (Backups, Plattenspiegelung etc.), sondern auch der bereitstellenden Infrastruktur wie Server, Netzwerkkomponenten und weitere.

Wird oder wurde Datenschutz in dieser Form optimiert, sollte dies in Gesprächen mit Banken oder möglichen Investoren offensiv dargestellt werden. Entweder durch einen Auftritt des Datenschutzbeauftragten, der diese Optimierung entsprechend erläutert, oder durch eine Attestierung durch unabhängige, externe Berater, beispielsweise geprüft im Rahmen eines Datenschutzaudits.

Abschließend sollten noch wirtschaftliche Nachteile genannt werden, die durch den Wettbewerb entstehen können. In den letzten Jahren gab es die hinreichend bekannte Abmahnwelle, die sich auf falsche oder fehlende Angaben im Impressum von Internetauftritten konzentrierte. Nachdem zwischenzeitlich die meisten Website-Betreiber ihre Hausaufgaben gemacht und ihre Seiten entsprechend angepasst haben, sind einige Rechtsanwälte dazu übergegangen, das Thema „Datenschutz“ als mögliches Abmahnkriterium heranzuziehen.

Die meisten Abmahnungen beziehen sich hierbei auf ein nicht unverzüglich bereitgestelltes „öffentliches Verfahrensverzeichnis“ oder auf eine fehlende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Heikel sind insbesondere im letzten Fall die Kosten, die hier entstehen können, da als Basis Jahresgehalt eines Datenschutzbeauftragten herangezogen wird. Ob so eine Abmahnung beispielsweise hinsichtlich der Kosten gerechtfertigt ist, sei dahingestellt. Sie führt in jedem Fall zu vermeidbarem Ärger und Kosten für Geschäftsführung und Firmeninhaber.