Wissenswertes

Telefonwerbung

Bei Telefonwerbeaktionen durch Unternehmen kommt es oft zu Beschwerden durch Beworbene, Mitbewerber oder Institutionen des Verbraucherschutzes. Nicht selten hat die Verwendung dieses Marketinginstrumentes Abmahnungen zur Folge oder sie mündet im schlimmsten Fall in ein gerichtliches Verfahren. Der unzulässige Gebrauch von personenbezogenen Daten ist hierbei das Hauptproblem und somit Kern der Problematik. Die sehr weitgefassten und strikten Gesetze sollen vor allem die Verbraucher schützen und lassen wenig Spielraum für Interpretationen.

Neben den im Artikel „Werbung und Datenschutz“ beschriebenen Grundvoraussetzungen für die rechtskonforme Werbung, ist in den meisten Fällen eine Einwilligung des Betroffenen eine wichtige Bedingung für Telefonwerbung. Nur wenige Ausnahmen erlauben Werbemaßnahmen ohne vorherige Einwilligung. Der rechtskonformen Gestaltung der Einwilligung wird hinsichtlich ihrer Wirksamkeit daher eine herausragende Rolle zu teil.

Aber auch bei der Einholung der Einwilligung gibt es bestimmte Hürden und Voraussetzungen, die berücksichtigt werden müssen. Erst vor kurzem hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt, dass bspw. die Einwilligung eines Verbrauchers in zukünftige Werbung anlässlich einer Zufriedenheitsabfrage unzulässig ist. Der Wirksamkeit einer Einwilligung ist daher ebenso ein hoher Stellenwert einzuräumen. Nicht nur die Formulierung und Einholung einer Einwilligung läuft unter engen gesetzlichen Grenzen ab. Zu den oben genannten Schwierigkeiten kommt noch das oftmals erhebliche Problem der Beweisbarkeit. Sollte der Beworbene bestreiten konkret in die Telefonwerbung eingewilligt zu haben, so liegt die Beweislast beim werbenden Unternehmen. Dieses Problem ist vor allem dann gegeben, wenn die personenbezogenen Daten von Firmen aus dem Adresshandel erworben werden. Sollte der Adresshändler keine wirksame Einwilligung vorweisen können, kann dies zu weitgehenden Problemen für den Werbenden führen.

Der rechtskonformen Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligungserklärungen ist daher eine besondere Stellung einzuräumen. Gerade bei dem Erwerb von Kundendaten über den Adresshandel ist eine Zusicherung über das Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen nicht ausreichend.

Ein externer Datenschutzbeauftragter kann Ihnen bei der Dokumentation von Einwilligungserklärungen und der rechtskonformen Verwendung von Werbedaten helfen. Zudem kann ein externer Datenschutzbeauftragter Ihnen dabei helfen Risiken von Werbemaßnahmen im Vorfeld zu erkennen und zu minimieren und geplante Werbemaßnahmen gesetzeskonform umzusetzen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung.